Allgemeine Grundsätze des griechischen Immobilienrechts

Apart Real Estate & Immobilienvermittlung GmbH ist Ihr erfahrener Ansprechpartner für das Thema Immobilienkauf in Griechenland. Wir beraten Sie zu immobilienrechtlichen Themen und stehen Ihnen kompetent zur Seite, wenn Sie eine Immobilie in Griechenland kaufen wollen.
 
Der Immobilienkauf in Griechenland gestaltet sich äußerst lukrativ und rentabel – auch immer mehr Deutsche investieren in Griechenland. Neben Häusern und Maisonette-Wohnungen in den Großstädten Athen und Thessaloniki haben insbesondere Luxusimmobilien auf den stark von Touristen frequentierten Inseln wie Kreta, Mykonos, Korfu oder Santorini, aber auch Feriendomizile auf der Peloponnes oder Chalkidiki Hochkonjunktur. Besonders attraktiv erweist sich für Immobilien in Griechenland die Kurzzeitvermietung an Touristen.
Die besten Regionen für den Kauf Ihrer Immobilie in Griechenland

Griechenland ist enorm facettenreich und besticht durch seine glorreiche Vergangenheit sowie auch durch seine moderne Infrastruktur und Lebensart. Beim Immobilienkauf in Griechenland haben Interessenten die Qual der Wahl. Zu den beliebtesten Regionen für den Kauf von Immobilien in Griechenland gehören:

  • Athen & Attika: Attika ist die bevölkerungsreichste Region in Griechenland, in ihr liegt unter anderem die gesichtsträchtige griechische Hauptstadt Athen. Als erste Demokratie der Geschichte erlebte die Polis im 5. und 4. Jahrhundert vor Christus eine Blütezeit und war Wirkungsort von Philosophen wie Platon und Aristoteles. Heutzutage vereint das Stadtbild Tradition sowie Moderne und bietet jedem, der Immobilien in Griechenland kaufen will, eine interessante Auswahl. Wenngleich die Preise für Immobilien in Athen zuletzt aufgrund der hohen Nachfrage wieder gestiegen sind, liegen sie dennoch im Vergleich mit deutschen Immobilienpreisen immer noch sehr niedrig.
  • Die Kykladen: Die Kykladen sind eine Inselgruppe im Ägäischen Meer und vor allem bei Touristen sehr beliebt. Ob Santorini, Mykonos oder Syros – sowohl die atemberaubende Landschaft als auch die vielen Sehenswürdigkeiten und Attraktionen locken jedes Jahr Reisende an. Wer hier Immobilien in Griechenland sein Eigen nennt, ist unabhängig von Hotelbuchungen und durch die hervorragende Anbindung über Fähren auch in kürzester Zeit auf dem Festland und in Athen.
  • Der Peleponnes: Auf der südlich des Festlands gelegenen Halbinsel leben etwa 1 Million Menschen – historisch besonders bekannt sind dabei die Städte Korinth und Sparta sowie das Heiligtum des Zeus in Elis, Olympia. Dank der zahlreichen Brücken ist der Peleponnes sehr gut mit dem Festland verbunden. Besonders beliebt sind für Käufer Häuser und Villen mit Meerblick – gerne werden diese Immobilien in Griechenland als Zweitwohnsitz erworben.
  • Kreta: Kreta, die größte Insel Griechenlands, ist mit ihren 300 Sonnentagen im Jahr nicht nur bei Touristen sehr beliebt, sondern auch für seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse bekannt – so ist Kreta der größte Exporteur von Olivenöl in der EU. Sie finden auf der Insel sowohl touristisch voll erschlossene Gebiete wie auch unberührte Natur – auch die Preise beim Immobilienkkauf sind sehr differenziert: Immobilien im Westen der Insel sind in der Regel teurer als im Osten Kretas. Insbesondere Ferienimmobilien sind dabei für Investoren wie auch Privatkäufer eine interessante Wertanlage.
  • Korfu: Die zweitgrößte Ionische Insel gilt als eine der wohlhabendsten Regionen Griechenlands und ist bereits seit dem späten 18. Jahrhundert ein sehr beliebtes Reiseziel – eine der berühmtesten Touristinnen war die österreichische Kaiserin Elisabeth (Sissi). Von der Eigentumswohnung in einem der malerischen Dörfer bis zum Ferienhaus mit Blick auf das Ionische Meer – das Angebot auf Korfu ist vielfältig, so dass hier jeder Interessent vom Privatkäufer bis zum Investor die für ihn geeignete Immobilie kaufen kann.
  • Thessaloniki: Die zweitwichtigste Metropole Griechenlands in der Provinz Makedonien bietet ein ganz besonderes Flair – hier treffen seit Jahrtausenden die unterschiedlichsten Kulturen zusammen. Diese reiche Historie macht Thessaloniki zu einem gefragten Reiseziel – als Drehscheibe zum Balkan ist die Stadt jedoch auch interessant für Unternehmen, die einen zentralen Geschäftssitz suchen. Aufgrund der hohen Nachfrage und der guten Infrastruktur vor Ort sind Immobilienpreise in Thessaloniki zuletzt gestiegen – dennoch sind auch hier die Immobilien für Investoren jeder Couleur immer noch überaus rentabel.
  • Chalkidiki: Die dreibeinige Halbinsel ist Nordgriechenlands beliebteste Touristenattraktion und hat außer seinen bezaubernden Stränden und der weltberühmten Athos Klostergemeinschaft noch viel mehr zu bieten. Ihr Inland ist voller Wälder mit hervorragenden Wanderruten, malerischen Seen und antiken Stätten. Zu Chalkidikis beliebtesten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören neben Olivenöl und Honig auch exzellenter Wein. Die gesamte Region ist ausgezeichnet an Thessaloniki angeschlossen und macht somit den Immobilienkauf besonders attraktiv.
  • Epirus: Der äußerste Nordwesten Griechenlands gilt immer noch als Geheimtipp und trumpft mit einer abwechslungsreichen Natur auf. Vom wild-romantischen Gebirgsmassiv des Pindos mit seinen Wasserfällen, unberührten Schluchten und faszinierenden Dörfern zu den malerischen Küsten des Ionischen Meeres und ihren einladenden Stränden bietet Epirus seinen Besuchern eine Vielfalt von Erlebnissen. Die gut ausgebaute Nationalstraße, die Anreise über Italien aber auch die zentralen Flughäfen von Ioannina und Preveza machen die Region gut erreichbar und damit optimal für die Wahl einer Immobilie.
Die Wahl Ihrer Immobilie in Griechenland

Griechenland bietet eine große Auswahl an Immobilien. Bei der Wahl Ihrer Immobilie ist vor allem der Verwendungszweck entscheidend: Möchten Sie selbst in Ihrer Immobilie wohnen, wollen Sie in eine Immobilie investieren oder einen Standort in Griechenland aufbauen?

  • Wohnimmobilien: Auch hier hängt die Wahl von Ihren Präferenzen ab. Suchen Sie nach einer schönen Stadtwohnung in Athen und Thessaloniki, die als Zweitwohnsitz ideal wäre? Oder bevorzugen Sie die Ruhe eines Hauses in einem  idyllischen Dorf bzw. auf einer romantischen Insel, das als optimaler Rückzugs- und Erholungsort dienen würde? Sonnenschein und manch wundervoller Ausblick auf die Landschaft kommen inklusive hinzu. Das Beste dabei ist, das im Vergleich zu anderen europäischen Ländern die Immobilienpreise in Griechenland um Einiges günstiger sind. Das macht sie als Investitionsobjekt besonders lukrativ, da sie hervorragend für die touristische Vermietung geeignet sind und somit gute Renditen erzielen.
  • Grundstücke: Der Kauf eines Baugrundstücks in Griechenland ist dann besonders interessant wenn Sie Ihre eigenen Vorstellungen verwirklichen möchten. Halbfertige Gebäude – die keine Seltenheit in Griechenland darstellen, kommen zusätzlich ins Spiel und bedeuten den günstigen Kauf einer Immobilie. Sie können als Basis Ihres eigenen Traumhauses dienen.
  • Gewerbeimmobilien: Expandierende deutsche Unternehmern können durchaus von den günstigen Konditionen und den gesenkten bürokratischen Hürden in Griechenland sowie von der geostrategischen Lage des Landes im östlichen Mittelmeer profitieren. Ob ein Bürokomplex, Logistikzentren oder sogar Produktionsstätten gesucht werden– verlassen Sie sich auf unsere Unterstützung sowie auf die Erfahrung unserer Partner-Anwälte, die für die rechtssichere Umsetzung Ihrer Investitionspläne in Griechenland sorgen werden.
Was Sie unbedingt wissen sollten

Der griechische Markt bietet eine Vielzahl an lukrativen Immobilien, die auf einen Käufer warten. Leider weisen einige davon bauliche Probleme auf. Deshalb sollten Sie die Immobilie einer genauen Begutachtung unterziehen, bevor Sie zum Kauf schreiten. Ein Bauingenieur kann Ihnen seine kompetente Auskunft über die bauliche Substanz geben und auf mögliche Risiken hinweisen. Unser professionelles Netzwerk an Partnern steht Ihnen zur Verfügung, das gewissenhafte und kompetente Bauingenieure und Anwälte umfasst, die die Tücken des Marktes kennen, rechtliche Unklarheiten aus dem Weg räumen und alle Informationen und Unterlagen für Sie zusammenstellen. Profitieren Sie bei Ihrem Immobilienkauf von unserer fach- und ortskundigen Unterstützung!

Das sind die benötigten Dokumente:

Als EU-Bürger benötigen Sie für Ihren Immobilienkauf folgende Dokumente:

  • Griechische Steuernummer
  • Personalausweis / Pass
  • Bescheinigung über die Vertretungsgebühr der Anwälte („parastasi“)
  • Nachweis vom zuständigen Finanzamt hinsichtlich bezahlter Grunderwerbssteuer

Nebenkosten & Besteuerung von Immobilien

Wichtig beim Kauf einer lukrativen Immobilie sind die Berücksichtigung der anfallenden Kaufnebenkosten sowie die Besteuerung, über deren Höhe unsere kompetenten Partner-Anwälte Sie jederzeit beraten werden.

  • Kaufnebenkosten: Die Kaufnebenkosten setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Neben der Grundsteuer (3,09% des Kaufpreises) sind Beurkundungskosten für den Notar (ca. 1% des Gegenstandswerts) sowie Anwaltskosten (ca. 1% vom Kaufpreis) zu entrichten. Dazu kommen Kosten für den Makler (ca. 2% des Kaufpreises) sowie für den Eintrag ins Grundbuch bzw. Katasteramt.
  • Besteuerung des Immobilienkaufs: Beim Erwerb der Immobilie fallen Grunderwerbs-, Mehrwerts- und Spekulationssteuer an. Die Mehrwertsteuer liegt bei 24% des Kaufpreises und muss bei jedem Immobilienerwerb entrichtet werden. Die Spekulationssteuer betrifft ausschließlich den Verkäufer.
  • Immobiliensteuer: Seit 2014 gilt für Immobilien in Griechenland die einheitliche Immobiliensteuer „ENFIA“. Diese wird individuell für jede Immobilie berechnet. Gerne informieren Sie unsere Partner-Anwälte über die konkreten Steuersätze, ihre Zusammensetzung und diesbezügliche Kosten.

Der ImmobilienkaufEin Überblick


Der Kaufvertrag

Der Immobilienkauf wird durch den Abschluss eines notariellen, präzise gefassten Kaufvertrages abgewickelt, wobei Kaufgegenstand exakt beschrieben, der Kaufpreis und dessen Fälligkeit genannt, Rücktrittsrechte und Vertragsstrafen bei Zahlungsverzug und/oder Rücktritt vom Kaufvertrag festgelegt werden, sowie die Vertragsabwicklung zur Erlangung der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Für den Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist i.d.R. ein Rechtsanwalt erforderlich.

Das Grundbuch

Nach griechischem ZGB ist der Eigentumswechsel mit Eintragung beim für die Immobilie zuständigen Grundbuchamt vollzogen. Die Zahlung des Kaufpreises bzw. des Restkaufpreises erfolgt unmittelbar mit der notariellen Niederschrift und wird im notariellen Protokoll festgehalten. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung, welche üblicherweise von Notaren durchgeführt wird.

Das Eigentumsregister

Das Grundbuchamt (Ipothikofilakio oder Ktimatologio genannt) ist jeweils für bestimmte Gemeinden zuständig. Die griechischen Grundbücher werden noch zum Teil nach Personen und nicht nach Flurstücken geführt (Ipothikofilakio). Bei der Grundbuchrecherche wird deshalb unter dem Namen des Eigentümers geprüft, wann und durch welchen Rechtsakt er Eigentümer geworden ist und ob Belastungen, Grunddienstbarkeiten, Rechtsstreitigkeiten etc. eingetragen sind. Um die hierbei auftretenden Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zu beheben, wurde die Modernisierung der griechischen Grundbuchpraxis beschlossen. Die Umstrukturierung wird in Griechenland unter dem Begriff „Ktimatologio“ zusammengefasst.

 Ktimatologio / Grundbuch

Das seit einiger Zeit im Aufbau befindliche griechische Grundbuch nach deutschem Verständnis, also Führung nach Flurstücken und nicht nach Eigentümern, ist bereits in zahlreichen Regionen Griechenlands abgeschlossen und in Kraft getreten.

Anwaltszwang bei Immobilienkaufverträgen

In Griechenland besteht bei der notariellen Protokollierung der Kaufverträge Anwaltszwang nur für die Käuferseite und sofern sich der Kaufpreis auf mehr als 80.000 € beläuft. Ab dem 01.01.2014 wird in griechischem Recht kein Anwaltszwang mehr vorgesehen. Falls Anwaltszwang bestehen sollte, sind für die Mitwirkung des Anwaltes bei dem notariellen Kaufvertrag Abgaben an die örtliche Anwaltskammer abzuführen.

Allgemeine Grundsätze des griechischen Immobilienrechts

Immobilien werden in Griechenland in zwei Hauptkategorien unterteilt:

  • Immobilien innerhalb des Bebauungsplans

und

  • Immobilien außerhalb des Bebauungsplans

Bei Landflächen, welche sich außerhalb eines Bebauungsplans (Außenbereich) wird grundsätzlich unterschieden zwischen

  • Gewöhnliche Agrarflächen Flächen, welche im Folgenden als Flurstücke bezeichnet werden

und

  • Agrarflächen, welche aus der staatlichen Landverteilung (Klirotemachia)

Begriffsbestimmungen

Unter dem Begriff Agrarflächen aus staatlicher Landverteilung (klirotemachia) versteht man Immobilien, welche der Staat besitzlosen Landwirten im Zuge landwirtschaftlicher Landverteilungsmaßnahmen (agrotikos kliros) zur landwirtschaftlichen Nutzung bzw. zur Wiedergutmachung an Heimatvertriebene überlassen hat. Grund dafür war die Aufnahme der heimatvertriebenen Flüchtlinge nach der kleinasiatischen Katastrophe und dem Bevölkerungsaustausch mit der Türkei ab dem Jahre 1922. Die Heimatvertriebenen, welche ihren gesamten Besitz in ihrer bisherigen Heimat verloren hatten, erhielten vom griechischen Staat als Ersatz Flächen aus der Landverteilung auf griechischem Staatsgebiet. Diese Flächen aus der Landverteilung sind in der Regel großflächig, wobei eine Aufteilung in kleinere Flächen unzulässig ist.

Bei den Flurstücken im Außenbereich handelt es sich um Flächen, welche sich außerhalb eines Bebauungsplans befinden, zur landwirtschaftlichen Nutzung genutzt werden und nicht aus der staatlichen Landverteilung stammen.

Immobilien, welche sich entweder innerhalb eines Bebauungsplans (beplanter Innenbereich) oder eines Ortsteils befinden, handelt es sich hingegen um Baugrundstücke (ikopeda). Als Baugrundstück (ikopedo) wird dabei ein Grundstück bezeichnet, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf. Nach griechischem Recht zählen hierzu auch Flächen, die sich innerhalb eines Ortsteils befinden, selbst dann, wenn kein Bebauungsplan besteht. Diese Flächen können sich dabei auch im unbeplanten Innenbereich (entos ikistikis zonis) oder auch im Außenbereich (ektos schediou) befinden.

Im griechischen Recht ist, anders als in vielen anderen Rechtsordnungen, die Errichtung von Bauwerken und Gebäuden auch außerhalb eines Bebauungsplans, oder eines unbeplanten Innenbereichs, also im Außenbereich, erlaubt. Entsprechend der Art und der bezweckten Nutzung des zu errichtenden Bauwerks, bestehen entsprechende baurechtliche Verordnungen, die den Baufaktor und die Baufläche anhand der Größe der jeweiligen Immobilie regeln. Auf einem Flurstück darf zunächst nur dann im Außenbereich gebaut werden, wenn das Flurstück eine Mindestgröße von 4.000 qm aufweist. Bei einer Größe von beispielsweise 4.000 qm ist dann die Errichtung eines Bauwerks bis zu einer Wohnfläche von 200 qm erlaubt.

Um in Griechenland bauen zu können, muss die Immobilie grundsätzlich „geeignet“ (artio) und „bebaubar“ (ikodomisimo) sein. Eine Immobilie ist dann für eine Bebauung „geeignet und bebaubar“, wenn aufgrund ihres Zuschnitts, ihrer Beschaffenheit in ästhetischer, baulicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausreichend genutzt werden kann und nach den baurechtlichen / öffentlich rechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften darauf ein Bauwerk errichtet werden darf. Hieraus ergibt sich, dass nur geeignete oder nur bebaubare Immobilien aufgrund des Fehlens weiterer Eigenschaften nicht bebaubar sein können. Die Prüfung, ob eine Immobilie geeignet und bebaubar ist, erfolgt durch einen Topographen / Landvermesser und Bauingenieur und wird durch Anbringung eines entsprechenden Stempels auf dem topographischen Plan bestätigt.

Die Grundbuchrecherche - Überprüfung der Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt und/oder beim Ktimatologio vor dem Kauf einer Immobilie

Vor der Übertragung einer Immobilie sollte jeder Käufer die Eigentumsverhältnisse des zu erwerbenden Grundstückes, mithin die Eigentümerstellung des Verkäufers, durch einen Rechtsanwalt überprüfen und verifizieren lassen. Hintergrund ist hierbei die Vermeidung des Erwerbes bzw. die Verfügung durch einen Nichtberechtigten. Anders als nach deutschem Recht besteht in Griechenland nicht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs an einer Immobilie. Der gutgläubige Erwerb ist nur bei beweglichen Sachen gesetzlich vorgesehen.

Das Grundbuch in Griechenland ist bislang namensgeführt (als Personenregister), und gerade nicht katastermäßig nach Flurstücken/Lage der Immobilie. Damit lässt sich aus dem Grundbuch eines konkreten Bezirkes oder einer bestimmten Gemeinde nur ersehen, über welchen Immobilienbesitz eine Person in diesem bestimmten Bezirk verfügt, mithin welche notariellen Rechtsgeschäfte diese Person in diesem Bezirk in Bezug auf dort gelegene Grundstücke getätigt hat.

Das Grundbuchamt besteht grundsätzlich aus mehreren Büchern, nämlich

  • dem Transkriptionsbuch,
  • dem Hypothekenbuch,
  • dem Buch über Beschlagnahmen und
  • dem Vindikationsbuch,

welche insgesamt eine Einheit bilden und immer in demselben Amtsgebäude geführt werden. Aus der Gesamtheit dieser Bücher kann man die notwendigen Informationen hinsichtlich des Immobilienbesitzes einer bestimmten Person in einer bestimmten Gemeinde in Erfahrung bringen. Neben den Lasten, die sich aus dem Hypothekenbuch ergeben, kann man im Buch über Beschlagnahmen eventuelle einschlägige Lasten einsehen.

(Stand: April 2017. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Grundbucheintragungen in Griechenland genießen keinen öffentlichen Glauben

In Griechenland werden im Grundbuch weder der gesamte Immobilienbesitz einer Person in Griechenland noch die Gesamtheit der Verfügungen und Rechtsgeschäfte geführt, welche in Bezug mit einem bestimmten Grundstück erfolgt sind. Eine Grundbuchrecherche kann daher immer nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. Hat die Person, nach dessen Grundstücken gesucht wird, mehrere Grundstücke in verschiedenen Orten Griechenlands, müssten bei allen Grundbuchämtern dieser verschiedenen Bezirke Grundbuchrecherchen durchgeführt werden. Für eine korrekte Grundbuchrecherche bedarf es daher neben dem Namen den vollständigen Personalien des Eigentümers insbesondere auch des genauen Belegenheitsortes des Grundstücks. Denn nur bei diesem im jeweiligen Bezirk zuständigen Grundbuchamt kann eine Grundbuchrecherche durchgeführt werden.

Zu beachten ist insbesondere, dass die Grundbucheintragungen nach dem griechischen Recht keinen öffentlichen Glauben genießen. Grund dafür ist, dass bislang die Grundbuchämter nicht die materielle Rechtmäßigkeit (Legalitätsprüfung) der Eintragungen überprüfen, sondern nur die (formelle) Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Eintragungen. Eine ungültige Einigung über den Eigentumsübergang wird demnach nicht durch die Grundbucheintragung geheilt, andererseits kann trotz formgültigen Kaufvertrages und rechtmäßiger Eintragung kein rechtmäßiges Eigentum erlangt werden, wenn der Verkäufer kein rechtmäßiger Eigentümer war. Dies wird sich wohl mit der Umsetzung des Katasteramtes ändern.

Zur Errichtung des nationalen Grundbuchs durch die Ktimatologio AE siehe nähere Ausführungen unter Grundbuch und Kataster in Griechenland (Ktimatologio). Ziel ist hierbei die katastermäßige Erfassung der Grundstücke nach Flurstücken, mithin die Errichtung eines mit dem in Deutschland vergleichbaren Grundbuchsystems

Die Recherche beim Grundbuchamt beginnt mit der Einsicht in die Registerbücher, die sog. „vivlia meridon“, die in alphabetischer Reihenfolge alle eingetragenen Eigentümer und Rechtsinhaber des zuständigen Bezirkes aufführen, und entsprechend an die jeweils anderen Bücher des Grundbuchamtes (s.o.) verweisen.

Die Vorteile des derzeit bestehenden Grundbuches bestehen in der Einleitung der Zwangsvollstreckung. Sollte einem Gläubiger nicht das Immobiliarvermögen eines Schuldners bekannt sein, so kann er im Wege der namensbezogenen Recherchen im Grundbuch und anhand von konkreten Lebensmittelpunkten des Schuldners (zwecks Bestimmung des in Betracht kommenden Grundbuchamtes) nach vollstreckungsfähigem Vermögen suchen.

Zu den Rechercheprüfungen beim Grundbuchamt gehört weiterhin auch die Überprüfung des Bestehens möglicher Lasten. Hierzu muss beim sog. Hypothekenbuch des Grundbuchamtes überprüft werden, ob Lasten des Grundstückes eingetragen sind. Auch diese Eintragungen sind namensgeführt. Demzufolge ist die anhand des Namens des Verkäufers auf Verweise zum Hypothekenbuch zu prüfen. Anders stellt sich die Situation beim Ktimatologio. Hier sind die möglichen Lasten im gleichen Blatt aufgeführt, und können somit direkt abgefragt werden, ohne dass personenorientiert recherchiert werden muss.

In Deutschland wird eine ähnliche Einsichtnahme in das Grundbuchamt vorgenommen, mithin wird ein sog. Grundbuchauszug eingeholt. Wohlgemerkt ist diese Form der Einsichtnahme mit der hierzulande beim Ktimatologio durchzuführenden Einsichtnahme vergleichbar. Im Gegensatz zu Deutschland wird aber die Überprüfung in Griechenland durch einen Rechtsanwalt vor Ort beim zuständigen Grundbuchamt vorgenommen. Dennoch müssen aber auch in Deutschland vor einen Immobilienerwerb sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch das Bestehen etwaiger Lasten überprüft werden. Dort besteht zwar im Gegensatz zum griechischen Recht der Schutz des öffentlichen Glaubens und somit des gutgläubigen Erwerbs, doch vermag dies nicht von einer einschlägigen Prüfung oberer Punkte zu entlasten. In jedem Fall bietet dieses Institut des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs einen weiteren Schutzmechanismus.

Da in Griechenland jedoch der gutgläubige Erwerb nur bei beweglichen Sachen möglich ist, muss bei einem potentiellen Käufer weiterhin notwendigerweise überprüft werden, ob der Verkäufer auch der wahre Eigentümer ist. Hierzu müssen sowohl sein Eigentumserwerb als auch jener seiner Rechtsvorgänger überprüft werden. Üblich ist hierbei die Überprüfung der früheren Rechtsübertragungen bis vor zu 20 – 30 Jahren. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit den Ersitzungsfristen in Griechenland.

Aufgrund des Fehlens des oben erwähnten Instituts im griechischen Immobilienrecht hat sich im Gegenzug das Institut der Ersitzung sehr stark ausgeprägt. Die Ersitzung ist in den Art. 1045ff des griechischen Zivilgesetzbuches geregelt. Hiernach tritt entweder nach 10 Jahren (bei der sog. ordnungsgemäßen Ersitzung) oder nach 20 Jahren (bei der sog. außerordentlichen Ersitzung) ein automatischer und originärer Eigentumserwerb ein. Daher muss in Verbindung mit diesen Fristen beim Grundbuchamt geprüft werden, ob in der Person des Verkäufers die Voraussetzungen des nachträglichen originären Eigentumserwerbes im Wege der Ersitzung vorliegen. Hieraus erklärt sich auch die in der Praxis übliche Vorgehensweise, die vorherigen Eigentumsübertragungen an dem betreffenden Grundstück über einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens 20 Jahren zu überprüfen.

In jenen Orten, in welchen bereits das Ktimatologio eingeführt wurde, ist die Prüfung sowohl beim Ktimatologio als auch beim herkömmlichen Grundbuchamt durchzuführen.

Durchführung von Recherchen bei Grundbuchämtern und Ktimatologio in Griechenland

Unsere Fachanwälte übernimmen auf Wunsch die Durchführung von Recherchen beim Grundbuchamt und Ktimatologio. Die Dauer von Grundbuchrecherchen hängt in erster Linie von dem Umfang der in der Vergangenheit liegenden Übertragungen als auch von der Art der früheren Verträge ab. Die Vergütungen hierfür werden je nach anfallendem Umfang gesondert vereinbart. In Zwangsvollstreckungsangelegenheiten kann sich die Suche nach vollstreckungsfähigem Vermögen als sehr aufwändig erweisen, insbesondere wenn an mehreren Orten recherchiert wird bzw. an mehreren Orten Immobilien existieren. Durch unser flächendeckendes Netzwerk von Mitarbeitern in ganz Griechenland können wir an jedem beliebigen Ort in Griechenland kurzfristig eine Grundbuchrecherche durchführen. Erst nach positiven Ergebnissen jener Recherchen wird zur Unterzeichnung der notariellen Verträge übergegangen.

Für den potentiellen Käufer besteht natürlich auch die Möglichkeit, beim Grundbuchamt eine entsprechende Bescheinigung über die Registereintragungen anzufordern. Diese Bescheinigung enthält aber nur die Auszüge der sog. „merides“ (Registereintragung einschließlich eines Kurzüberblicks der Eintragungen). Die Rückverfolgung der vorherigen Übertragungen, mithin die Einsicht in die entsprechenden Verträge wird damit nicht vorgenommen, wenn dies nicht gesondert beantragt wird. Sollte es sich hierbei jedoch um einen aufwändigen Fall mit einer umfangreichen Übertragungshistorie handeln, so ist allein wegen der Anzahl der Rechtsvorgänger mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen. Selbst aus Kostengründen lohnt sich diese Variante nicht mehr in diesen Fällen. Zudem leidet auch die Qualität der Überprüfung daran, da einerseits die Verträge nicht überprüft werden, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachbearbeiterin keine Fehler unterlaufen sind. Insgesamt empfiehlt sich, einen im Immobilienrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Recherche zu beauftragen.

(Stand: April 2017. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Folgen der Versäumung der Frist für die Anmeldung beim Grundbuch

Für Eigentümer, welche die fristgemäße Anmeldung ihrer Immobilien / Rechte versäumt haben, besteht meistens nur noch die Möglichkeit, innerhalb von acht Jahren nach Ablauf der Frist eine Klage auf Anerkennung des Eigentums vor dem zuständigen Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erheben. Die Gerichtsentscheidung ermöglicht die verspätete Eintragung des Grundstücks auf den Namen des wirklichen Eigentümers.

Nur in sehr seltenen Fällen und nur bei Vorliegen stichhaltiger Nachweise wird das Grundbuchamt eine Eintragung durch einen einfachen Antrag zulassen, beispielsweise wenn für eine Immobilie der Name des Eigentümers bereits im Rahmen anderer behördlicher Vorgänge im Grundbuch verzeichnet worden ist. Die Fälle der nachträglichen Eintragung durch einen einfachen Antrag, ohne einen entsprechenden Gerichtsprozess führen zu müssen, wurden noch von der letzten Regierung erweitert und betreffen zumeist Grundstücke, für welche bislang noch keine selbständige Registrierung durch Erteilung einer sog. KAEK Nr. erfolgt ist, ferner Grundstücke, bei denen sehr einfach –d.h. durch einen sehr leicht zu führenden Nachweis- auf den Eigentümer zu schließen ist, und letztlich auch in Erbschaftsfällen, wo ebenfalls leicht der frühere Eigentümer ermittelt werden kann.

(Stand: Januar 2017. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Erwerbsbeschränkungen beim Kauf einer Immobilie in Griechenland

Im griechischen Recht gibt es zahlreiche Erwerbsbeschränkungen beim Erwerb von Immobilien. Zu diesen gehören beispielsweise:

Natur- und Denkmalschutz: zur ersteren Kategorie gehören insbesondere die waldrechtlichen Beschränkungen. Der Erwerb und die Ersitzung von staatlichen Waldgrundstücken sind unzulässig. Die Veräußerung, der Erwerb und die Teilung von Waldgrundstücken zwischen Miteigentümern bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Agrarministeriums, andernfalls sind die Handlungen unwirksam. Verbotsregelungen dieser Art finden sich beispielsweise in Art. 216 Abs. 1 a des Forstgesetzes. Ebenso ist der Erwerb an Meeresufern verboten. Zu der zweiten Kategorie gehören die Vorschriften betreffend die archäologischen Schutzgebiete und die dem Schutzbereich des Denkmalbegriffes unterfallenden Immobilien.

– Ausländerspezifische Beschränkungen beim Immobilienerwerb in bestimmten Grenzgebieten: vor dem Abschluss des notariellen Vertrages ist eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Präfektur einzuholen. Diese Beschränkungen gelten nicht für EU-Bürger.

– Baurechtliche Beschränkungen und Auflagen stehen oft in Verbindung zu den oberen Beschränkungen. Darüber hinaus gibt es aber auch diverse andere Vorschriften, die sich aus einschlägigen Baugesetzen ergeben. Zu beachten ist in jedem Fall, dass außerhalb des Bebauungsplanes kein Gebäude auf einem Grundstück errichtet werden darf, welches kleiner als 4.000 m2 ist.

– der Erwerb von Immobilien in Militärgebieten ist gänzlich untersagt.

– nach Art. 2 Abs.1 des Gesetzes 3250/1924 (Gesetz 2148/1952, AP 33/1992, AP 86/1993) ist der Erwerb von Grundstücken, die größer sind als 250.000 m2, hinsichtlich des diese Größe übersteigenden Teils ausgeschlossen. Auch die Begründung eines sonstigen dinglichen Rechtes ist nicht möglich.

– hinsichtlich der Leuchttürme ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes 1629/1951 zu beachten. Hiernach darf im Umkreis von 200m Entfernung von einem Leuchtturm kein Privateigentum erworben werden. Zudem kann in vorliegenden Fällen eine Enteignung vorgenommen werden.

(Stand: April 2017. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Erforderliche Unterlagen für den Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages in Griechenland

Verkäufer:

  • inländische (griechische) Steuernummer
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darüber, dass bei Erwerb des Verkäufers im Wege der Schenkung oder der Erbschaft die Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde
  • Immobiliensteuerbescheinigung, also Bescheinigung dass die Immobiliensteuer der letzten 5 Jahre vor dem Verkauf bezahlt worden ist
  • eine Bescheinigung über eventuelle Einnahmen aus der Immobilie (beispielsweise Mieteinnahmen) oder eine entsprechende Negativbescheinigung oder eine eidliche Erklärung darüber, dass keine Einnahmen in den letzten 2 Jahren bestanden
  • Bescheinigung des Käufers vom zuständigen Finanzamt über die Steuerschuldenfreiheit (sog. forologiki enimerotita)
  • Grundbuchauszug (pistopiitiko metagrafis)
  • Katasteramtauszug (ein sog. ktimatografiko diagramma)
  • Topographische Pläne und Lagepläne der Immobilie
  • Baugenehmigung für jene Immobilien, die bebaut sind und der Bau nicht vor 1983 erfolgte. Soweit der Bau vor 1983 erfolgte ist zudem eine eidliche Erklärung darüber zu unterzeichnen, dass das Gebäude vor dem Jahre 1983 errichtet wurde.
  • Energieeffizienzausweis
  • Bescheinigung eines Ingenieurs, dass keine Bauwidrikeiten bestehen, bzw. etwaige Bauwidrigkeiten legalisiert und die entsprechenden Gebühren bezahlt worden sind
  • Eine sog. TAP-Bescheinigung der zuständigen Gemeinde (des Belegenheitsortes) betreffend die Schuldenfreiheit der Immobilie, insbesondere darüber, dass alle kommunalen Gebühren abgeführt wurden
  • Weitere Eidliche Erklärungen
  • Bescheinigung des Versicherungsträgers (sog. asfalistiki enimerotita), dass alle Versicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dieser bedarf es insbesondere bei Gesellschaftern oder Unternehmern, die Personal beschäftigen. Bei Privatpersonen oder Beamten ist diese nicht erforderlich.
  • Bescheinigung eines Ingenieurs nach dem G. 4014/2011, dass er die Immobilie bzw. das Grundstück besichtigt und keine illegale Bauten festgestellt hat

Käufer:

  • Steuernummer
  • Pass
  • Bescheinigung der sog. „parastasi“ (Vertretungsgebühr) der Anwälte
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Entrichtung der angefallenen Grunderwerbssteuer

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Immobilienrecht Griechenland - Kaufvertrag, Bedingungen, Hypothek, Ersitzung

Kaufvertrag und dingliche Einigung

Auch im griechischen Recht wird zwischen dem schuldrechtlichen Kaufvertrag, dem sog. Verpflichtungsgeschäft, und dem dinglichen Vertrag über die Eigentumsübertragung, dem sog. Verfügungsgeschäft, differenziert. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht liegt jedoch darin, dass das griechische Recht nicht das Abstraktionsprinzip übernommen hat, mithin kann das Eigentum an der Immobilie damit nicht unabhängig vom Bestehen oder der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes übergehen. Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes hängt damit unbedingt vom Bestehen eines zugrundeliegenden gültigen Verpflichtungsgeschäftes ab (dem Rechtsgrund für den Grunderwerb), also beispielsweise von einem wirksamen Kaufvertrag oder einer Schenkung.

Der Vertrag wird durch Angebot und Annahme abgeschlossen. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes und der Willenserklärung zu beachten und immer gesondert zu prüfen, beispielsweise die die Vertretungsbefugnis etc. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob der Verkäufer verfügungsberechtigt ist.

Zu betonen ist, dass nach dem griechischen Recht derzeit noch kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.

Ähnlich wie im deutschen Recht bedarf es auch für den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (zumeist des Kaufvertrages) und der Auflassung einer notariellen Beurkundung. Diese Verträge werden in der Praxis in ein und derselben Urkunde/notariellen Handlung aufgenommen. Bei Nichteinhaltung der notariellen Form ist der Vertrag unheilbar nichtig. Weder das schuldrechtliche noch das dingliche Rechtsgeschäft kommen in diesen Fällen wirksam zustande. Selbst eine Eintragung in das Grundbuch vermag diese Nichtigkeit nicht zu heilen. Daher sind auch im Falle einer Verfügung durch einen Nichtberechtigten die Anspruchsvoraussetzungen andere als jene im deutschen Recht. Dies stellt in den Rechtsfolgen ebenfalls eine Besonderheit dar.

Nach erfolgter notarieller Beurkundung muss die entsprechende Urkunde (bestehend aus der schuldrechtlichen und dinglichen Einigung) in das Grundbuch oder Katasteramt eingetragen werden. Mit dieser Eintragung wird die Eigentumsübertragung wirksam. Daraus wird deutlich, dass der Eigentumsübergang erst mit der Eintragung der notariell beurkundeten Einigung bewirkt wird, mithin ist die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv. Die Grundbucheintragung wird zumeist auch von dem mitwirkenden Rechtsanwalt vorgenommen. Sie kann aber auch durch einen Dritten durchgeführt werden, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Grundbucheintragung an keine Frist gebunden ist.

Auflösend bedingte Übereignung

Unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis setzt das Finanzamt sogenannte Einheitswerte für alle Immobilien fest und geht hiervon bei der Besteuerung als Mindestbetrag aus. Diese Einheitswerte wichen in der Vergangenheit teils erheblich von den Verkehrswerten der Immobilien ab, wobei die Einheitswerte deutlich niedriger lagen als die Verkehrswerte.

Übersteigt der beurkundete Kaufpreis diesen Einheitswert, so wird dieser für die Besteuerung herangezogen. Liegt der beurkundete Kaufpreis unter dem Einheitswert, so erfolgt die Besteuerung auf der Grundlage des Einheitswerts. Im Rahmen der neuen Steuerreform wurde von der Regierung angekündigt, dass in den nächsten Jahren die Beträge der Einheitswerte an die marktüblichen Preise angeglichen werden sollen. In der griechischen Praxis ist es üblich, dass die Übereignung unter der auflösenden Bedingung der Kaufpreiszahlung gestellt wird. Der Vertrag wird dennoch ohne Vorbehalte in das Grundbuch eingetragen. Bei Zahlung des vollen Kaufpreises wird eine notarielle Tilgungserklärung beurkundet, die sodann im Grundbuch eingetragen wird.

Vorvertrag und Hypothek

Bei Immobilientransaktionen ergibt sich oftmals die Konstellation, dass einerseits der Vertrag nicht binnen kürzester Zeit abgeschlossen werden kann (z.B. weil die Finanzierungszusage eines Bankinstituts noch nicht vorliegt, oder weil noch besondere behördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen), andererseits aber beide die Sicherheit erlangen darüber erlangen möchten, dass der Vertrag zustande kommt. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, wie der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung gesichert werden kann.

Für diese Fälle bietet sich insbesondere der Kauf-Vorvertrag an. Durch einen Vorvertrag verpflichten sich die Parteien, zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt –und zumeist auch bei Eintritt bestimmter Bedingungen- den Kaufvertrag mit einem bereits festgelegten Vertragsinhalt abzuschließen. Da die Vorverträge demselben Formerfordernis unterliegen wie die endgültigen Verträge, muss der Grundstückskaufvorvertrag ebenfalls notarielle beurkundet werden. Bei den Vorverträgen wird zudem auch eine Anzahlung vereinbart, die der Verkäufer mit Abschluss des Vorvertrages erhält. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch für jede Partei die Frage, inwieweit bei Eintritt der vereinbarten Bedingung oder bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, im Falle der Weigerung die Vertragsunterzeichnung erzwungen werden kann. Hierzu wird in den notariellen Vorverträgen das sog. Selbstkontrahierungsrecht vereinbart, durch welches die vertragstreue Partei im Wege der Selbstkontrahierung den Vertragsabschluss vollenden kann. Hierdurch wird eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zur Durchsetzung der Abgabe der Willenserklärung des Verkäufers, bzw. einer Ersatzvornahme etc. entbehrlich.

Rechtsfolgen wie Vertragsstrafen sind ebenfalls Gegenstand solcher Vorverträge, wodurch eine weitere Absicherung erfolgen soll. Die Gründe für den Anfall der Vertragsstrafe können unterschiedlich sein, zumeist jedoch wird diese für die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen vereinbart. Üblich ist hierbei auch die Vereinbarung der sofortigen Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung.

Die Anzahlungen können darüber hinaus auch durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. Letztere Möglichkeit ist in der Praxis bei den Banken im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen als üblich.

Darüber hinaus können auch privatschriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien geschlossen werden. Letztere entfalten aber nicht dieselben Rechtswirkungen wie die notariellen Vereinbarungen, denn einerseits führt der Formmangel zur Nichtigkeit der Vereinbarung, andererseits sind die dargelegten Zwangsvollstreckungsmittel nicht durchsetzbar. Privatschriftliche Vereinbarungen haben deshalb nur schuldrechtlichen Charakter zwischen den Parteien mit der Folge von Schadenersatzansprüchen. Das eigentliche Ziel des Erwerbs der Immobilie wird aber hierdurch nicht erreicht. Der Abschluss des Vorvertrages kann den Verkäufer jedoch nicht davon abhalten, die Immobilie auch an einen Dritten zu verkaufen. In diesem Fall treten die vereinbarten Rechtsfolgen z.B. in Form der vereinbarten Vertragsstrafen ein.

Als weiteres Mittel zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung kommt die Bestellung einer Hypothek in Betracht. Die griechische Hypothek entspricht der dem deutschen Recht bekannten Sicherungsbuchhypothek. Eine Grundschuld ist dem griechischen Recht nicht bekannt. Die Bestellung der Hypothek erfordert einen Titel und die Eintragung in das Grundbuch. Der Titel liegt zumeist in der notariellen einseitigen Willenserklärung des Eigentümers oder in einem notariellen Vertrag. Darüber hinaus kann der Titel aber auch in einem Gerichtsurteil liegen. Nach Erlangung des wird die Hypothek ins Hypothekenbuch des Grundbuchamtes eingetragen. Bei der Bestellung dieses Grundpfandrechtes fallen diverse Kosten an. Bei Fälligkeit der Forderung kann demnach der Hypothekengläubiger die Zwangsvollstreckung in die belastete Immobilie vornehmen. Diese Variante bietet sich natürlich insbesondere deshalb an, weil der Hypothekengläubiger vor allen persönlichen und nachrangigen dinglichen Gläubigern befriedigt wird. Zudem kann die Bestellungsurkunde der Hypothek nach Anbringung der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungstitel verwendet werden. Klargestellt sei hierbei zudem, dass es sich vorliegend um ein dingliches Recht handelt. Trotz allem ist diese Mittel in der Praxis sehr unüblich, weil es unter anderem sehr kostenaufwändig ist.

Hiervon ist die griechische Hypothekenvormerkung nach Art. 1274 griech. ZGB zu unterscheiden, die sich auch von der Vormerkung des deutschen Rechts unterscheidet. Im deutschen BGB sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Vormerkung in § 883 BGB geregelt. Danach kann „zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts…“ eine Vormerkung eingetragen werden. Mithin liegen die dinglichen Wirkungen der Vormerkung in der Sicherung des Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung. Die Hypothekenvormerkung nach dem griechischen Recht dagegen ist eher eine Rangreservierung bzw. eine bedingte Hypothek. Genauso wie die Hypothek ist die Hypothekenvormerkung in das Grundbuch, genauer gesagt in das Hypothekenbuch des Grundbuchamtes einzutragen. Grundlage für die Vormerkung der Hypothek ist ein Gerichtsurteil als Sicherungsmaßnahme im Eilverfahren, das einvernehmlich zwischen Schuldner und Gläubiger ergeht. Die Vormerkung der Hypothek kann sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch in der Zwangsvollstreckung erfolgen. Daraus wird insgesamt deutlich, dass die Wirkung der griechischen Hypothekenvormerkung damit nicht in der Sicherung des Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung liegt, so dass mit Hilfe dieses Instituts in Abweichung vom deutschen Recht auch nicht der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung gesichert werden kann.

Ersitzung

Aufgrund der Tatsache, dass bis heute noch viele Grundstücke nicht im Grundbuchamt eingetragen sind und die Eigentümer ihre Rechte nicht durch eine notarielle Handlung nebst anschließender Eintragung im Grundbuch gesichert haben (dies gilt insbesondere in den ländlichen Gegenden), ergibt sich vielfach das Problem des Eigentumsnachweises. Dies gilt sowohl bei erbrechtlichen Angelegenheiten als auch bei Weiterverkäufen. In diesen Fällen greift oftmals das Institut der Ersitzung und führt nachträglich zur Erwirkung eines rechtmäßigen Titels, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Anschließend kann dieser Titel im Grundbuch eingetragen werden.

Anwaltszwang bei der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages

Beim Abschluss eines Grundstückkaufvertrages besteht Anwaltszwang nur für die Käuferseite und sofern der Kaufpreis sich auf mehr als 80.000 € beläuft. Ab den 1.1.2014 wird aber der Anwaltszwang auch für höhere Kaufpreise aufgehoben.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei jedem Kaufvertrag durch einen Anwalt vertreten zu lassen, ohne persönlich bei der Beurkundung der Verträge anwesend zu sein. Gerade bei Vertragsparteien, die im Ausland leben, ist diese Möglichkeit von großer Bedeutung. Hierzu ist lediglich die Erteilung einer entsprechenden Spezialvollmacht erforderlich, die entweder bei einem Notar des Landes des Wohnsitzes oder bei dem nächstgelegenen Konsulat erteilt werden kann. Entsprechende Vollmachtstexte können durch uns vorbereitet und in direkter Absprache mit der von Ihnen gewünschten Beurkundungsstelle in die Wege geleitet werden. Der Mandant hat sich nur zu der entsprechenden Stelle zu begeben, um die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Wir weisen darauf hin, dass die griechischen Notare für die Abwicklung dieser Geschäfte keine Generalvollmacht akzeptieren, daher bedarf es unbedingt einer an die griechischen Voraussetzungen angepasste Spezialvollmacht.

Anwesenheitsrecht des Maklers bei Vertragsschluss

Sollte der Vertrag durch das Wirken eines Maklers zustande gekommen sein, so entsteht dessen Vermittlungsgebühr mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen und dinglichen Einigung. Im Vertrag selbst wird meist festgehalten, dass der Vertrag durch Vermittlung des Maklers zustande gekommen usw. Sollte ein Makler den Abschluss des Vertrages vermittelt haben, so hat letzterer auch einen Anspruch auf Teilnahme am notariellen Beurkundungstermin als auch auf Erhalt einer beglaubigten Ablichtung der Einigung über den Eigentumsübergang.

(Stand: April 2017. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Kaufnebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in Griechenland

Beim Kauf einer Immobilie fallen regelmäßig Kaufnebenkosten an, welche von den Parteien beim Erwerb einer Immobilie mitberücksichtigt werden müssen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um nachfolgende Positionen:

  1. Grunderwerbssteuer:

Die Grunderwerbssteuer ist grundsätzlich durch den Käufer zu entrichten. Aufgrund der aktuelle Satz der Grunderwerbssteuer beträgt 3,09% vom Kaufpreis. Bei Neubauten (Datum der Ausstellung der Baugenehmigung ab den 1.1.2006, Kauf direkt beim Bauunternehmer) fällt Mehrwertsteuer iHv 24% statt Grunderwerbssteuer an.

In einigen, konkret geregelten Fällen sind Steuerbefreiungen möglich, wie z.B. im Falle des Erwerbs einer Wohnimmobilie zum Zwecke des Erstwohnsitzes.

  1. Beurkundungskosten:

Die notariellen Kosten / Beurkundungskosten bemessen sich auf der Grundlage des im Kaufvertrag genannten oder vom Finanzamt festgelegten objektiven Wertes der Immobilie sofern Letzterer höher liegt. Es ist somit stets auf den höheren der beiden Werte abzustellen.

Die notariellen Kosten / Beurkundungskosten betragen durchschnittlich ca. 1% – 1,2 % dieses Gegenstandswertes.

Grundsätzlich fallen die Beurkundungskosten dem Käufer zu Last, dem übrigens auch ein praktisch anerkanntes Wahlrecht hinsichtlich des Notars zusteht. Zur Frage der Übernahme der anfallenden Beurkundungskosten können die Parteien allerdings eine gesonderte Vereinbarung treffen.

  1. Grundbuchkosten

Die Kosten für die Eintragung des Eigentums beim Grundbuch- bzw. Katasteramt liegen bei ca. 6/1000 zuzüglich Auslagen je nach Einzelfall.

  1. Anwaltskosten

Die Anwaltskosten sind direkt zwischen Anwalt und Mandant zu vereinbaren. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, belaufen sich die Kosten für die Vertretung beim Abschluss des notariellen Kaufvertrags auf ca. 1% des Kaufpreises. Dazu kommen ggfls. weitere Kosten wie z.B. Beantragung einer griechischen Steuernummer, Eröffnung eines Bankkontos, Recherche beim Grundbuch- bzw. Katasteramt usw.

(Stand: Oktober 2017. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

Besteuerung des Immobilienerwerbs in Griechenland - Steuerarten

Der Immobilienerwerb in Griechenland unterliegt verschiedenen Steuerarten, welche jeweils durch unterschiedliche Normen geregelt werden. Diese Steuern sind vor Vertragsabschluss zu entrichten. Die Grunderwerbssteuer fällt erst beim notariellen Abschluss des Kaufvertrages an. In allen anderen Fällen, wie beispielsweise der Beurkundung eines notariellen Vorvertrages, fällt keine Grunderwerbssteuer an.

Zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer wird der von den Parteien im Vertrag angegebene Kaufpreis zugrunde gelegt. Da in der Vergangenheit oftmals ein geringerer als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis im Vertrag angegeben wurde (Unterverbriefung), um dadurch weniger Steuern zahlen zu müssen, hat der griechische Gesetzgeber ein System zur objektiven Wertermittlung (den sog. Einheitswert) von Immobilien entwickelt. Sollten die Vertragsparteien demnach im Vertrag einen geringeren als diesen von den Steuerbehörden für jedes Objekt festgelegten Einheitswert beurkunden, erfolgt die Besteuerung des Erwerbs dennoch auf der Grundlage des Einheitswertes.

Das objektive System des Einheitswerts beruht auf Mindestwerten von Immobilien. Diese Mindestwerte werden für jede Immobilie gesondert nach verschiedenen Kriterien festgesetzt. Als Faktoren fließen zB die Lage des Objekts („Zonenwert“), die Immobilienfläche, das Stockwerk (bei Wohnungen), die Fassadenlänge (bei Geschäften), die Verfügbarkeit von Heizungsanlagen oder Aufzügen, usw. in die Wertfestsetzung ein.

In den vergangenen Jahren lag der Einheitswert der Immobilien meist deutlich unter ihrem Verkehrswert, welcher in bestimmten Gegenden sogar ein Mehrfaches des Einheitswertes betragen konnte. Aufgrund mehrfacher Anhebungen der Einheitswerte bestehen mittlerweile in zahlreichen Gegenden keine gravierenden Abweichungen zwischen Einheits- und Verkehrswert. Einschlägigen Ankündigungen zufolge soll 2018 eine Minderung der objektiven Werte erfolgen, wodurch eine weitere Angleichung der beiden Werte erfolgen soll.

Folgende Steuern fallen per November 2017 beim Erwerb einer Immobilie an:

  • die Grunderwerbssteuer (F.M.A. „Foros Metavivasis Akinitou“),
  • die Mehrwertsteuer (F.P.A. „Foros Prostithemenis Axias“) sowie
  • die Spekulationssteuer („Kerdos iperaxias kefalaiou apo metavivasi akinitou“).

Die Grunderwerbssteuer wird durch das Gesetz 1587/1950 geregelt, und die Mehrwertsteuer durch das Gesetz 3427/2005 für solche Kaufverträge, welche nach dem 1-1-2006 geschlossen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Spekulationssteuer ist durch das Gesetz Nr. 4110/2013 eingeführt worden, und betrifft nur Immobilien die nach dem 1.1.2013 erworben werden und dann wieder übertragen werden.

Grunderwerbssteuer – FMA

Die Grunderwerbssteuer fällt bei jedem (synallagmatischen) Immobilienerwerb oder beim Erwerb dinglicher Rechte an einer Immobilie an (Artikel 1 des Gesetzes 1587/1950) und soweit keine Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht. Die Grunderwerbssteuer richtet sich nach dem im Kaufvertrag aufgeführten Kaufpreis, außer in den Fällen, in denen der Kaufpreis geringer ist als der Einheitswert. In diesem Fall richtet sie sich nach dem Einheitswert. Steuerschuldner der Grunderwerbssteuer ist der Käufer. Er hat den dabei anfallenden Betrag vor Durchführung der notariellen Beurkundung des Immobilienerwerbs vollständig beim zuständigen Finanzamt zu bezahlen.

Der Steuersatz für die Grunderwerbssteuer beträgt 3,09%.

Das Gesetz 1078/1980 sieht eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbssteuer vor, soweit bestimmte Voraussetzungen beim Käufer vorliegen. Insbesondere erfolgt eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer dann, Verheiratete die gesamte Immobilie zum Volleigentum erwerben und Käufer, dem Ehepartner oder einem seiner minderjährigen Kinder kein Volleigentumsrecht, Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht an einem anderen Haus oder einer anderen Wohnung zusteht, welches die Wohnbedürfnisse seiner Familie erfüllen kann. Dies gilt auch dann, soweit den vorgenannten Personen kein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder an einem ideellen Grundstücksanteil zusteht, welches flächenmäßig ihre Wohnbedürfnisse erfüllt und sich in einer Stadt bzw. Gemeinde mit mehr als 3000 Einwohnern befindet.

Die Befreiung beläuft sich für Ledige auf den Betrag von 200.000,- Euro und für Verheiratete auf 250.000,- Euro. Der Betrag erhöht sich für jedes der ersten beiden Kinder um jeweils 25.000,- Euro und um 30.000,- Euro für jedes weitere Kind. Für den Kauf von Grundstücken erfolgt die Befreiung für Ledige in Höhe von 50.000,- Euro und für Verheiratete in Höhe von 100.000,- Euro, sowie für die ersten beiden Kinder um jeweils 10.000,- Euro und um 15.000,- Euro für jedes weitere Kind.

Mehrwertsteuer – FPA

Durch das Gesetz 3427/2005 wurde das Mehrwertsteuergesetz (Gesetz 2859/2000) geändert, sodass nunmehr auch bei neuen Bauwerken die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht. Insbesondere gilt dies gemäß den neuen Bestimmungen in Fällen des (synallagmatischen) Erwerbs einer neu errichteten Immobilie, für welche erst nach dem 1-1-2006 eine Baugenehmigung erteilt wurde und sofern der Kauf direkt vom Bauunternehmer erfolgt. Insoweit besteht die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Höhe von 24 %. Ist der Verkäufer Bauunternehmer, so ist er zur Zahlung der Mehrwertsteuer vor Unterzeichnung des Kaufvertrages verpflichtet.

Spekulationssteuer

Mit dem Gesetz Nr. 4110/2013 ist die Spekulationssteuer eingeführt worden, die Immobilien bzw. Grundstücke betrifft, die nach dem 01.01.2013 erworben und dann vom Käufer wieder übertragen werden. Danach wird eine Steuer von 20% auf den Preisunterschied (Gewinn) zu Lasten des Verkäufers berechnet, die zwischen dem Preis des Erwerbs und des Verkaufs existiert. Diese Steuer betrifft die Übertragung von jedweden dinglichen Rechten an Immobilien bzw. Grundstücken, z. b. Eigentum, Nießbrauch, Übertragung des Rechts auf Bebauung von bestimmten Flächen auf ein Grundstück („sintelestis domisis“), Verkauf durch Versteigerung etc. Für die Berechnung der Steuer wird ebenfalls der Altersfaktor berücksichtigt, womit der Verkäufer umso weniger Spekulationssteuer zahlt, je länger er das Grundstück / die Immobilie behalten hat. Die entsprechende Skala wird wie folgt berechnet:

Behaltungsjahre

Multiplikator

von 1 bis 5 Jahre

0,90

von 5 bis 10 Jahre

0,80

von 10 bis 15 Jahre

0,75

von 20 bis 25 Jahre

0,65

über 25 Jahre

0,60

Von dieser Steuer werden folgende Befreiungen vorgesehen:

  1. Der Gewinn der aus einer gewerblichen Tätigkeit bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Immobilien.
  2. Der Gewinn der aus dem Verkauf einer Immobilie stammt, die einer Gesellschaft die nach Art. 10 des Einkommensteuergesetztes (G. 2238/1994) besteuert wird, gehört.
  3. Der Gewinn bis 25.000 € sofern die Immobilie mindestens 5 Jahre behalten worden ist; diese Befreiung gilt nicht für natürliche Personen, die über eine Übertragung von Immobilien innerhalb dieser Periode durchführen.

 

(Stand: Januar 2013. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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